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FAQ´s

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Allgemeine Geschäfts- und Vermietungsbedingungen

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäfts- und Vermietungsbedingungen 

Stand Dezember 2022

 

1.    Vertragsrelevante Dokumente

Die vertragsrelevanten Dokumente für die Vermietung von Campingmobilen auf Selbstfahrerbasis sind in der genannten Reihenfolge:

-          Die campavista- Buchungsbestätigung (per E-Mail)

-          Das vollständige und von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Fahrzeugübergabe- und Rücknahmeprotokoll

-          Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vermietungsbedingungen

 

2.    Vertragspartner, anzuwendendes Recht

Der Mietvertrag kommt zwischen der im Mietvertrag genannten jeweiligen campavista-Vermietungsgesellschaft bzw. dem campavista- Konzessionär und den ebenfalls im Mietvertrag genannten Mieter(n) zustande. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch für alle etwaigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Eine Übertragung oder Abtretung bzw. von Rechten aus diesem Vertrag oder eine Untervermietung an andere Fahrzeugnutzer oder Dritte ist ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von campavista nicht gestattet.

 

Für den Mietvertrag findet das Recht des jeweiligen Anmietortes Anwendung, soweit nicht zwingende Verbraucherschutzbestimmungen etwas anderes festlegen, zum Beispiel das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des / der Mieter(s). Die Anwendung des UN- Kaufrechts oder des Internationalen Privatrechts sind in jedem Fall ausgeschlossen. 

 

3.    Vertrags- und Geschäftsgrundlage

Grundlage des Mietvertrages ist die Vermietung von Selbstfahrer- Campingmobilen zur Gestaltung privater Urlaubsreisen, ohne dass campavista dabei als Reiseveranstalter auftritt. Es ist vielmehr Geschäftsgrundlage, dass der Mieter eigenverantwortlich und unter Beachtung aller im Anmietland geltenden gesetzlichen Regelungen seine Reise unter Beachtung der unter 7. genannten Einschränkungen gestaltet. Dementsprechend finden die gesetzlichen Pauschalreiseregelungen der §§ 651 a-y BGB keine Anwendung. 

Jegliche gewerbliche Nutzung des Campingmobils bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von campavista. 

 

4.    Mietpreis, Kaution

Der Mietpreis besteht aus dem Tagesmietpreis, dem Preis für evtl. gebuchtes Equipment, Wäsche etc., evtl. Haftungsreduzierung und der Servicegebühr. Die Preise ergeben sich aus der Preisübersicht auf der Website www.campavista.com und der Buchungsbestätigung. Der Mietpreis ist unter Berücksichtigung der Anzahlung gemäß Buchungsbestätigung im Voraus unbar zu entrichten. Bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorfristiger Fahrzeugrückgabe erfolgt keine anteilige Erstattung des Mietpreises.

 

Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter vor Mietbeginn und Fahrzeugübergabe an campavista eine unverzinsliche Kaution in Höhe von € 1.500,- per Überweisung oder durch Verwendung einer Kreditkarte zu entrichten. campavista ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt von ihrem Vermögen anzulegen. Die Kaution wird spätestens 4 Werktage nach Fahrzeugrückgabe unter Berücksichtigung evtl. Schäden abgerechnet.

Der Zahlungsnachweis für den Mietpreis und die Nebenleistungen sowie für die Kaution müssen campavista bei der Fahrzeugübergabe vorliegen, andernfalls wird campavista die Fahrzeugübergabe verweigern. 

Der Mietpreis beinhaltet die Fahrzeugnutzung ggf. zuzüglich Equipment etc. gemäß Mietvertrag / Buchungsbestätigung bzw. dieser AGB- und Vermietungsbedingungen und umfasst die Kosten für Verschleißreparaturen, Wartung und dem vereinbarten Versicherungsschutz.

Der Mieter autorisiert campavista, alle aus diesem Mietvertrag geschuldeten Zahlungen sowie Ansprüche aus Schäden und Bearbeitungspauschalen von der hinterlegten Kreditkarte abzubuchen und einzuziehen. 

 

5.    Stornierung

Tritt der Mieter von einer verbindlichen abgeschlossenen Buchung zurück, so ist folgendes vereinbart:

 

·         Bis 48 h nach der Buchung ist die Stornierung kostenfrei und der Mieter erhält seine Anzahlung zurückgezahlt 

·         Ab 3 Tagen bis 60 Tage vor Mietbeginn werden 30 % des gesamten Preises als Stornokosten fällig. 

·         ab 30-59 Tagen vor Mietbeginn werden 50 % des gesamten Preises als Stornokosten fällig. 

·         ab 29 Tagen vor Mietbeginn werden 100 % des gesamten Preises als Stornokosten fällig und verbleiben bei campavista

 

6.    Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme

Die Fahrzeugübergabe an den Mieter und die Fahrzeugrücknahme nach Ende der Mietzeit an campavista erfolgt an den auf der Buchungsbestätigung genannten Standorten, soweit keine anderweitige Vereinbarung mindestens in Textform zwischen Mieter und campavista getroffen wurde. Das Campingmobil muss pünktlich am vereinbarten Termin an dem im Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung definierten Standort vom Mieter übernommen werden. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist nicht vereinbart. 

Falls das Mietfahrzeug nicht zu dem im Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung vereinbarten Termin zurückgegeben wird und falls der Mieter auch nicht unverzüglich campavista zum Grund der verspäteten Rückgabe informiert, muss campavista davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Campavista ist in diesem Fall berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

Bei Fahrzeugübergabe und -Rücknahme wird das Campingmobil vom Mieter und dem campavista- Servicemitarbeiter eingehend von innen und außen besichtigt, auf vertragsgemäßem Zustand und evtl. Vorschäden hin untersucht und darüber ein Protokoll gefertigt, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Darüber hinaus findet eine Fahrzeugeinweisung durch den campavista- Servicemitarbeiter statt. 

Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstoff- sowie Brauchwassertank (Achtung- kein Trinkwasser!), mit 1 Schlüssel, der Zulassung (Kopie ist zulässig), Betriebsanleitung, Warnwesten, Warndreieck und Verbandskasten übergeben. Der Mieter verpflichtet sich insofern, bei der Fahrzeugrücknahme das Fahrzeug wieder mit vollem Kraftstofftank, 1 Schlüssel, der Zulassung, Betriebsanleitung, Warnwesten, Warndreieck und Verbandskasten zurückzugeben.

Aufgrund Herstellervorgabe soll Adblue nur dann aufgetankt werden, wenn dies der Bordcomputer anzeigt. Der Mieter ist insofern verpflichtet, bei Aufleuchten der entsprechenden Warnlampe unverzüglich Adblue aufzutanken und sich eine Quittung geben zu lassen. Die verauslagten Kosten für Adblue gemäß Quittung werden dem Mieter zusammen mit der Kautionsabrechnung erstattet. 

Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, bei Aufleuchten des entsprechenden Symbols im Cockpit unverzüglich Motoröl nachzufüllen. Der Mieter hat sich durch Einblick in die Bedienungsanleitung und Sichtung des entsprechenden Aufklebers im Motorraum über die Güte und Viskosität des Motoröls zu informieren und genau dieses nachzufüllen. Die verauslagten Kosten für Motoröl gemäß Quittung werden dem Mieter zusammen mit der Kautionsabrechnung erstattet. Fehlendes Kühlwasser hat der Mieter eigenverantwortlich nach Herstellervorgabe aufzufüllen.

 

Der Mieter schuldet gegenüber Campavista abgesehen von im Übergabeprotokoll vermerkten Vorschäden eine mangelfreie Rückgabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Rückgabetermin. Basis für den geschuldeten Zustand des Fahrzeugs bei Rücknahme ist das Übergabeprotokoll bei Mietbeginn. Bei Fahrzeugrückgabe findet ebenfalls eine eingehende Besichtigung des Fahrzeugs von innen und außen statt, es werden etwaige aufgetretene Mängel erfasst und ein entsprechendes Fahrzeugrücknahmeprotokoll erstellt. 

 

Das Fahrzeug ist bei der Fahrzeugrücknahme besenrein, mit geleerter Toilette, geleertem Grauwassertank, sauberer Spüle Geschirr & Besteck, Herd frei von Rückständen, soweit gebucht abgezogener Bettwäsche und frei von Abfall zu übergeben. 

 

Hinsichtlich Schäden, die bei der Rückgabe festgestellt und nicht im Übergabeprotokoll bei Mietbeginn vermerkt waren, wird die Haftung des Mieters vermutet, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden schon bei Fahrzeugübergabe bestand.

 

Der Mieter verpflichtet sich zur persönlichen Anwesenheit bei Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme. Kommt der Mieter dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so hat er etwaige Rechtsnachteile gegen sich gelten zu lassen. 

 

Lässt der Mieter den vereinbarten Rückgabetermin schuldhaft verstreichen und entsteht campavista daraus ein Schaden (z. B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, entgangener Gewinn etc.), so verpflichtet sich der Mieter zum Ausgleich dieses Schadens.

 

 

7.    Einschränkungen und Verbote der Nutzung 

Folgende Nutzungseinschränkungen bzw. -Verbote sind vereinbart: 

-          Das Campingmobil darf ohne ausdrückliche Zustimmung von campavista (siehe 3.) nicht zu gewerblichen Zwecken z. B. als Verkaufs- oder Wettkampfbüro etc. genutzt werden

-          Die Benutzung von Autofähren ist untersagt, da das Manövrieren mit einem Campingmobil auf einer Fähre erfahrungsgemäß einen Unfall- bzw. Schadensschwerpunkt darstellt. 

-          Shuttle- Dienste oder Pendelverkehre sowie Nutzung z. B. zu Transportzwecken (Umzug) sind untersagt

-          Das Fahrzeug darf nicht zur Begehung von Straftaten, Zollvergehen etc.  verwendet werden

-          Das Fahrzeug darf gemäß der geltenden Landesbestimmungen nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol geführt werden. Gleiches gilt für den Fall von Krankheit des / der Fahrer

-          Modifikationen des äußeren Erscheinungsbildes z. B. durch Ab- oder Überkleben der campavista- Werbung 

-          Veränderungen der festinstallierten Inneneinrichtung

-          Fahren auf unbefestigten Wegen (z. B. Schotterpisten) sind unzulässig

-          Rauchen ist im Campingmobil nicht gestattet

-          Mitnahme von Tieren aller Art (auch Haustiere) ist nicht gestattet

 

Eine Zuwiderhandlung berechtigt campavista zur außerordentlichen Kündigung und kann eine Schadensersatzpflicht des Mieters auslösen.

Liegen campavista bei Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter Indizien dafür vor, dass der Mieter das Campingmobil entgegen den vorgenannten Einschränkungen und Verbote nutzen wird, ist campavista zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.  

Die Nutzung als Homeoffice während der Urlaubsreise unterliegt nicht den genannten Einschränkungen. 

 

8.    Räumliche Nutzung

Das Campingmobil darf unter Beachtung des Verbots der Nutzung von Fähren nur auf öffentlichen, befestigten Wegen in der Europäischen Union sowie Andorra und der Schweiz genutzt werden. Für alle anderen Staaten besteht für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz. 

 

9.    Haftung und Pflichten von campavista 

Campavista erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

campavista sowie ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Campavista übernimmt keine Haftung für Sachen des Mieters, die bei Rücknahme im Fahrzeug zurückgelassen wurden.

Bei Unmöglichkeit kann campavista die Leistung verweigern, sofern campavista kein Verschulden trifft.  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch Unfall, Schaden des Vormieters oder infolge höherer Gewalt (z. B. durch Extremwetterereignisse) so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit an diesen zu erstatten.

 

10. Anforderungen an den Mieter, Pflichten des Mieters

Für die Dauer des Mietverhältnisses gilt der Mieter als Halter des Fahrzeugs, das heißt er trägt für alle Verkehrsverstöße und Unfälle während der Mietzeit die alleinige Verantwortung und stellt campavista im Innenverhältnis von allen an campavista aus Verkehrsverstößen, Unfällen etc. herangetragene Ansprüche, seien es zivilrechtliche Ansprüche oder Buß- und Verwarngelder sowie etwaig anfallenden Gerichtskosten frei. 

 

Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietzeitraumes die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs fortlaufend zu prüfen. Dazu zählt Öl- und Kühlwasserstand, Kraftstoff- und Adblue- Vorrat, Reifendruck und Zustand der Reifen. Evtl. Warnhinweise des Fahrzeugs über den Bordcomputer sind ernst zu nehmen und zu überprüfen. In Zweifelsfällen ist der Mieter verpflichtet, mit campavista über die Hotline Kontakt aufzunehmen.  Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für alle aus der Unterlassung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen.

 

Alle Fahrer müssen als solche in den Mietvertrag eingetragen werden. Hierzu sind bei der Fahrzeugübergabe die entsprechenden Führerscheine (siehe unten) im Original vorzulegen.

 

Alle Fahrer müssen mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ausgestellt in einem Land der Europäischen Union, für das Fahren eines Campingmobils sein (z. B. in Deutschland Führerscheinklasse 3  bzw. B).

 

Das Campingmobil darf ausschließlich von den im Mietvertrag genannten Fahrern selbst geführt werden. Lässt der Mieter das Campingmobil einen nicht berechtigten Fahrer führen, so verstößt er damit gegen diese Allgemeinen Geschäfts- und Vermietungsbedingungen mit der Folge, dass der Mieter neben dem unberechtigten Fahrer als Gesamtschuldner für etwaige Schäden haftet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin,  dass für nicht berechtigte Fahrer außer der gesetzlichen Haftpflicht kein Versicherungsschutz (Teilkasko / Vollkasko) für Mieter und Fahrzeug besteht. 

 

Der Mieter hat das Campingmobil pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften sowie Vorgaben des Fahrzeugherstellers (z. B. in der Betriebsanleitung) zu beachten. Dazu zählt insbesondere, das Campingmobil immer ordnungsgemäß abzuschließen und Fahrzeug sowie Equipment gegen Diebstahl zu schützen. Bei allen Fahrzeugbewegungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gasflasche adäquat gesichert ist. 

Der Mieter und etwaige Fahrgäste haben die Einhaltung der aktuellen Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen eigenverantwortlich sicherzustellen. Eventuelle aus der Missachtung der genannten Vorschriften erwachsende Nachteile (z. B. Beschlagnahme Fahrzeug, Haft, etc.) tragen Mieter und etwaige Fahrgäste als Gesamtschuldner und stellen campavista im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei.

Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist in keinem Fall gestattet. Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Mieter € 500,- für den erhöhten Reinigungsaufwand und den Wertverlust des Fahrzeugs berechnet (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.).

 

11. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz

Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Mietausfall, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 50 Mio €.

campavista ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird campavista die Führung des Rechtsstreits überlassen. campavista ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Namen und auf Kosten des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter eine Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Versicherung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden stellen keine Unfallschäden dar. Ebenfalls gelten evtl. Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ohne Fremdeinwirkung nicht als Unfallschäden.

Von einer etwaig gesondert vereinbarten Haftungsreduzierung sind insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen und Wege) oder durch Ladegut einschließlich Fahrräder entstanden sind.

Ebenfalls nicht von der etwaig gesondert vereinbarten Haftungsreduzierung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden wie z. B. an der Markise, im Innenraum und an der Installation (Heizung, Sanitär, Elektro) insbesondere im Fall von Fehlbetankung (z. B. Diesel im Wassertank bzw. umgekehrt oder Betankung mit der falschen Kraftstoffsorte), unsachgemäßer Gebrauch oder durch Ladegut (einschließlich Fahrräder) entstandene Schäden. 

Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:

Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. 

Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden nach Einschätzung eines Fachbetriebs entweder repariert oder es wird die Scheibe ausgetauscht

Schäden im Innenraum des Fahrzeugs

Weitere Schäden: Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppen oder Reifenschäden. 

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei gemäß dieser AGB widerrechtlichen Benutzung von Fähren entstanden sind. Diese Schäden sind vom Mieter zu tragen und an campavista zu ersetzen. 

Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 12 verletzt und die Versicherung beruft sich auf einen Haftungsausschluss, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er einen Schaden verursacht. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen. Dies umfasst auch den campavista entstehenden Schaden aufgrund des Ausfalls von gebuchten Anschlussvermietungen des Fahrzeugs (Entfall des entgangenen Gewinns).

Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Landes oder durch eigenes Fachpersonal mit einer im jeweiligen Land verkehrsüblichen Kalkulationssoftware für Schäden (z. B. in Deutschland SilverDAT3) bzw. auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Standort des Fahrzeugs.

Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 69€ erhoben.

Das Abstellen des campingmobils vor Ende der Mietzeit ohne einen Termin zur Fahrzeugrücknahme mit campavista erfolgt für den Mieter auf eigene Gefahr, unabhängig, ob es sich um den Standort der Fahrzeugübergabe handelt oder nicht. Der Mieter haftet für Schäden, die bis zur Fahrzeugrücknahme durch campavista zum Ende der vereinbarten Mietzeit entstehen.

Information über Bearbeitungsgebühren und Schadenspauschalen:

 

Verlust des KFZ-Scheins bzw. dem entsprechenden Länderdokument: € 250,- 

Verlust des Fahrzeugschlüssels € 1.000€ 

Abwicklung Schaden je Fall: € 89,-

Bearbeitung von Verkehrsverstößen, Nichtbezahlung Maut etc. € 69,-

Wartezeit unseres Servicemitarbeiters bei nicht mit campavista abgesprochener verspäteter Abholung oder Rückgabe des Mietfahrzeugs: € 69,- je angefangener Stunde. Die ersten 30 Minuten bleiben als Karenzzeit unberücksichtigt. 

Überziehung der Mietzeit durch verspätete Rückgabe: € 69,-  je angefangener Stunde

Mahngebühren bei Zahlungsverzug: € 10,- 

Kosten für Abholung des Fahrzeugs: € 2,- /km zuzüglich Personalkosten für Rückholung 2 Mitarbeiter für je € 69,-/h.

Reinigungskosten bei stark verschmutzten Polstern oder Flecken: Abrechnung nach Aufwand

Missachtung Rauchverbot bzw. Verbot der Mitnahme von Tieren: € 500,-

Der Mieter autorisiert campavista, die o. g. Beträge direkt von der Kaution einbehalten bzw. die Kreditkarte des Mieters in entsprechender Höhe zu belasten.

 

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden.

 

12. Mautgebühren & Co.

Der Mieter trägt alle für seine Reise anfallenden Maut- und anderweitig regional erhobenen Gebühren direkt. Sollten Mautansprüche an campavista herangetragen werden, so werden diese dem Mieter nachträglich ähnlich wie Verkehrsüberschreitungen zuzüglich einer Aufwandspauschale von € 69,- in Rechnung gestellt.

 

13. Verhalten bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Tierschaden und Pannen etc.

Bei Unfall, Diebstahl, Brand, Tierschaden oder sonstigen schädigenden Ereignissen hat der Mieter -auch in Bagatellfällen- unverzüglich die Polizei zu verständigen und zur Tatbestandsaufnahme hinzuzuziehen. Daneben wird der Mieter campavista unverzüglich den Sachverhalt und evtl. Schäden einschließlich Fotos per Whatsapp oder E-Mail anzeigen. Im Falle geringer Datenübertragungsmöglichkeit ist campavista telefonisch zu informieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach dem Vorfall, campavista über alle Einzelheiten schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Verwendung von oder in Anlehnung an den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallbericht inklusive Skizze des Unfallhergangs und Fotos zu informieren.

Werden währen der Laufzeit des Mietvertrages Reparaturen notwendig, die dazu dienen, die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sicherzustellen oder wiederherzustellen, so dürfen diese vom Mieter nur mit vorheriger Zustimmung (mindestens in Textform, mündliche Zustimmung ist nicht ausreichend) von campavista beauftragt werden. Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Reparaturkosten von campavista getragen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftet.

Bei Unfall, Diebstahl, Brand, Tierschaden oder sonstigen schädigenden Ereignissen wird die Kaution so lange von campavista einbehalten, bis die Schuldfrage zwischen campavista und Mieter entweder einvernehmlich oder rechtskräftig gerichtlich geklärt ist.

 

14.  Außerordentliche Kündigung 

Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

·         die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung,

·         gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

·         unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs / Mietobjekts,

·         Missachtung der Benutzungsrichtlinien des Vermieters siehe Ziffer 7,

·         Schufa- Eintrag

·         wenn der Mieter ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, campavista einen von ihm verursachten Schaden am Fahrzeug schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht, campavista vorsätzlich schädigt oder ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung von Straftaten nutzt.

Kündigt campavista aus wichtigem Grund, so ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug gemäß der Bestimmungen unter Nr. 6 samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an campavista herauszugeben. Der Mieter erklärt sich in diesem Fall mit der Sicherstellung einverstanden.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mietzahlung. campavista ist vielmehr berechtigt, die nicht verbrauchte Mietzahlung als Sicherheit für die Behebung eventueller Schäden und den Ersatz des entgangenen Gewinns einzubehalten.

 

 

15. Datenschutz 

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Mietvertrages ist es erforderlich, dass die campavista personenbezogene Daten des Mieters unter Zuhilfenahme einer Buchungssoftware verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung von campavista. Diese ist verfügbar unter: www.campavista.de/datenschutz 

Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahme sind an campavista herangetragene Auskunftsbegehren von staatlichen Stellen im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen und z. B. von Maut- oder Parkplatzbetreibern und Refinanzierer bzw. Dritte, die in den Vertrag anstelle von campavista eintreten.

Durch die Nutzung des im Fahrzeug verbauten Navigationsgeräts werden die während der Mietdauer vom Mieter eingegebenen Daten im Mietfahrzeug gespeichert. Gleiches gilt für Telefonnummern und SMS etc. bei Kopplung des mietereigenen Handys oder Smartphones mit dem Fahrzeug. Sofern der Mieter eine Löschung seiner Navigations- und Telefon-Daten nach Rückgabe wünscht, hat er vor der Fahrzeugrücknahme selbst dafür Sorge zu tragen. Eine Löschung ist -ggf. unter Zuhilfenahme der im Handschuhfach befindlichen Betriebsanleitung- im Kommunikationssystems des Fahrzeugs möglich. Campavista ist weder dazu verpflichtet zu überprüfen, ob Daten des Mieters im Kommunikationssystem vorhanden sind, noch diese zu löschen. 

 

Dem Mieter ist bekannt, dass moderne Fahrzeuge technische Parameter des Fahrzeugs wie z. B. Kraftstoffvorrat- und Verbrauch, Reifenluftdruck, Füllstände Betriebsmittel, Kilometerstand und Standort an den Hersteller übermitteln. 

 

16. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

 

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und ihrer Anlagen (z. B. Übergabeprotokolle) bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 

Eine Aufrechnung mit Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

Etwaige diesen AGB und Vermietungsbedingungen entgegenstehende AGBs des Mieters entfalten keine Rechtswirkung. 

campavista ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag zum Beispiel zum Zwecke der Refinanzierung an Dritte (auch einen anderen Vermieter) abzutreten mit der Folge, dass dann der Dritte Vertragspartner des Mieters wird. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme. Gleiches gilt für eine Rückübertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an campavista durch den Refinanzierer oder Dritten.

Gerichtsstand ist, sofern zulässig, der Gerichtsbezirk, in dem der Ort der Fahrzeugübergabe sich befindet. 

Sollte eine Klausel dieses Vertrags unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder lückenhaften Klausel soll dann eine Bestimmung treten, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt.